AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Immotion-Film

 

Stand: 01.08.2012

 

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistungen an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3) Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

 

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen – Kostenanschlag

(1) Ist der Auftrag des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.

(2) An Animationen, Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

(3) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde liegend, übernehmen wir nicht die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlages.

(4) Arbeitstage werden mit 9 Stunden kalkuliert, wobei insofern sämtliche Reisezeiten, insbesondere für An- und Abfahrten sowie Pausen inbegriffen sind. Wird die mit 9 Stunden kalkulierte Arbeitszeit an einem Arbeitstag überschritten, werden diese Überstunden mit einem zusätzlichen Überstundenaufschlag von 50% je angefangener Stunde berechnet.

 

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ausschließlich Musiklizenzen, Reisekosten, Verbrauchsmaterial, Verpackungskosten und Fremdgagen für Sprecher und Schauspieler; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag netto (ohne Abzug) sofort zur Zahlung fällig.

(5) Für jede verzugsbedingte Mahnung wird dem Kunden je Mahnschreiben ein Betrag in Höhe von € 5,00 berechnet.

(6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 4 Lieferzeit

(1) Die von uns angegebene Lieferzeit stellt kein absolutes Fixgeschäft dar, auch wenn das Datum exakt bestimmt worden ist.

(2) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt des Weiteren die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(4) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(5) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Werks in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist.

(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

(7) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(9) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Rechnungsbetrages, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Rechnungsbetrages.

(10) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

 

§ 5 Abnahme

(1) Die Fertigstellung und Abnahmereife des Werks wird dem Kunden entweder durch Zustellung einer Musterkopie des Films oder durch dessen Vorführung angezeigt.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach dieser Anzeige die Abnahme zu erklären. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist das gelieferte Werk nicht ausdrücklich abnimmt, es sei denn, das Werk ist nicht zur Abnahme reif.

 

§ 6 Kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, so hat er das Werk unverzüglich nach der Anzeige der Fertigstellung und Abnahmereife, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige über den Mangel zu machen.

(2) Unterlässt der Kunde die Mangelanzeige, so gilt das Werk als genehmigt und als vorbehaltlos abgenommen, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Mangelanzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt das Werk auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt und vorbehaltlos abgenommen.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Sollte der Mangel arglistig verschwiegen worden sein, so können wir uns auf § 6 der Geschäftsbedingungen

nicht berufen.

 

§ 7 Mängelanzeige

(1) Die Mängelanzeige bedarf ausnahmslos für Ihre Wirksamkeit der Schriftform.

(2) Eine schriftlich erfolgte Mängelrüge bedarf für Ihre Wirksamkeit des Weiteren, dass diese so präzise ist, dass wir aus ihrem Text nach Art und Umfang des gerügten Mangels entnehmen können.

 

§ 8 Mängelhaftung

(1) Mängelansprüche des Kunden, der Kaufmann im Sinne des HGB ist, setzen voraus, dass dieser seinen nach § 6 der Geschäftsbedingungen geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Soweit ein Mangel des Werks vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Herstellung eines neuen mangelfreien Werks berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass das Werk nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(6) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

 

§ 9 Wetterrisiko – Versicherung

(1) Das Risiko wetterbedingter Änderungen trägt der Kunde.

(2) Verlangt der Kunde schriftlich den Abschluss einer bestimmten Versicherung (zum Beispiel: Wetterrisiko), so hat er die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

 

§ 10 Gesamthaftung

(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 9 der Geschäftsbedingung vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 11 Eigentumsvorbehaltssicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem von uns hergestellten Werk bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Werkvertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, das Werk zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Werks durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Werks zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, das Werk pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, dieses auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, das Werk im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob das Werk ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(5) Die Verarbeitung oder Umbildung des Werks durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird das Werk mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Werks (Rechnungsendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für das unter Vorbehalt gelieferte Werk.

(6) Wird das Werk mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Werks (Rechnungsendbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 12 Gefahrenübergang – Verpackungskosten

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Werk” vereinbart.

(2) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.

 

§ 13 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.